Glossar & Informationen

Bedeutungen von Fachbegriffen und Wissenswertes

Abschleppkosten:

Falls das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist und somit von der Unfallstelle bis zur KFZ-Werkstatt des Vertrauens abgeschleppt werden muss, dann entstehen dabei für diese Art der Leistung Kosten, welche von der gegnerischen KFZ-Versicherung erstattet werden müssen.

Abtretungserklärung:

Mithilfe einer Abtretungserklärung müssen Sie bei Ihrem beauftragten KFZ-Sachverständigen keine Vorauszahlung leisten. In diesem Fall werden die Sachverständigen-Kosten bei einem KFZ-Haftpflichtschadenfall direkt mit der gegnerischen KFZ-Versicherung abgerechnet.

Altschäden:

Sogenannte Altschäden werden am Fahrzeug als vorhandene nicht reparierte Schäden bezeichnet. Heutzutage wird eher die Bezeichnung "nicht instandgesetzte Vorschäden" benutzt. 

An- und Abmeldekosten:

Sollte das Fahrzeug bei einem KFZ-Haftpflichtfall einen Totalschaden erlitten haben, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug, sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung eines Folgefahrzeuges.

Bagatellschaden:

Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn die Schadenhöhe am verunfallten Fahrzeug unterhalb von ca. 750 € liegt. Die Kosten für ein KFZ-Haftpflichtschaden-Gutachten werden hierbei von der gegnerischen KFZ-Versicherung nicht übernommen. Bei dieser Art von Schäden wird in der Regel ein KFZ-Kurzgutachten (Kostenvoranschlag) erstellt und erstattet.

Differenzbesteuerung:

Die Differenzbesteuerung wird beim Handeln mit bereits gebrauchten, beweglichen und körperlichen Warengütern angewendet. Hierbei fällt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nur zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis an. Der Richtwert bei Gebrauchtwagenhändlern liegt in etwa bei 2,4 % Differenzbesteuerung. 

Ersatzteilaufschlag:

Fahrzeughersteller geben gegenüber von KFZ-Werkstätten für Ihre Ersatzteile oft unverbindliche Preisempfehlungen ab, jedoch müssen sich KFZ-Werkstätten und Ersatzteilehersteller daran nicht orientieren. In der Regel werden auf die Ersatzteilpreise sogenannte UPE-Aufschläge in Höhe von 10 bis 15 % vorgenommen.

Fahrzeugidentifikationsnummer:

Die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und im englisch sprachigen Raum VIN (Vehicle Identifikation Number) besteht aus einer international genormten 17-stelligen Nummer, kombiniert aus Buchstaben und Zahlen, mit der ein Fahrzeug eindeutig identifiziert werden kann.

Fahrzeugverbringungskosten:

Fahrzeugverbringungskosten sind diejenigen Kosten, die anfallen würden, wenn beispielsweise eine KFZ-Werkstatt (A) keine eigene Lackiererei (B) besitzt. Demnach muss das Fahrzeug zuerst von A nach B und dann wieder von B nach A überführt werden.

Fiktive Abrechnung:

Geschädigte können gemäß § 249 BGB frei wählen, ob Sie Ihr Fahrzeug instandsetzen lassen oder ob Sie sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Falls die Reparaturkosten oberhalb von 70 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, wird bei einer fiktiven Abrechnung der Restwert in Abzug gebracht.

Finanzierung:

Eine Finanzierung ist eine Art Kredit. Der Kunde bzw. Verbraucher bezahlt dabei die entstandenen Gesamtschulden durch monatliche Ratenzahlungen ab. Bei einer Finanzierung werden vertraglich vereinbarte prozentuale Mehrkosten aufgerechnet.

Garantie:

Unter Garantie wird eine Zusicherung der Funktionalität von Gütern für eine bestimmte Zeitdauer beschrieben. Händler oder Verkäufer sind demnach verpflicht etwaige entstandene Funktionsmängel innerhalb dieses Zeitraums kostenlos zu beseitigen. 

Gewährleistung:

Die Gewährleistung ist vom Gesetzgeber her fest vorgegeben und besteht immer zwischen Käufer und Verkäufer. Bei Feststellung eines Sachmangels hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung. Wird dies verweigert oder schlägt die Nachbesserung mehrmals fehl, hat der Käufer Anspruch auf Senkung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom geschlossenen Vertrag oder aber auf Schadenersatz.

HIS:

HIS ist ein Hinweis- und Informationssystem für KFZ-Versicherungen. In diesem System werden diejenigen Fahrzeuge eingetragen, die durch einen Verkehrsunfall total beschädigt wurden. Der Grund hierfür ist Versicherungsbetrug vorzubeugen. Auch wenn das besagte Fahrzeug sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde, so bleibt der Eintrag im HIS bestehen. Bei dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur durch eine Reparaturbestätigung eines KFZ-Sachverständigen, kann bei erneutem unverschuldeten Verkehrsunfall wieder mit der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung voll abgerechnet werden.

HSN / TSN:

HSN steht für Hersteller Schlüsselnummer; TSN beschreibt die Typen Schlüsselnummer. Beide Nummern sind auf dem Fahrzeugschein oben mittig vermerkt.

KBA:

Das Kraftfahrt Bundesamt (KBA) ist eine Bundesbehörde in Deutschland und zuständig für den Straßenverkehr. Falls es irgendwie zu Rückrufaktionen bei Fahrzeugen kommen sollte, so werden diese vom KBA gelistet und gemeldet.

KFZ Haftpflichtschaden:

Bei einem KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, dem Geschädigten bei Schadeneintritt gemäß § 249 BGB Schadenersatz zu leisten. Der Unfallgeschädigte ist dabei so zu stellen, als wäre der Verkehrsunfall nicht eingetreten. Nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz tritt nun an die Stelle des Unfallverursachers (Schädigers) die KFZ-Haftpflichtversicherung ein.

KFZ Kaskoschaden:

Bei einem KFZ-Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall gemäß geltender Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der Unfallschäden. Es handelt sich hierbei lediglich um vertragliche Ansprüche, die von den Schadenersatzansprüchen, wie bei einem KFZ-Haftpflichtschadenfall, zu trennen sind. In der Regel wird bei einem KFZ-Kaskoschaden eine Selbstbeteiligung fällig.

Konkrete Abrechnung:

Bei dieser Art der Abrechnung kann der Geschädigte anhand von Rechnungen den Herstellungsaufwand (Ersatzteilbeschaffung und/oder Reparatur) belegen.

Kostenpauschale / Aufwandsentschädigung:

Für den Kommunikationsaufwand, sowie für Schreibarbeiten und Porto hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Zurzeit beträgt diese Pauschale ca. 25,00 € bis 30,00 €.

Kostenvoranschlag:

Der Kostenvoranschlag von einer KFZ-Werkstatt beinhaltet in aller Regel nur die  Reparaturkosten. Beweissichernde Maßnahmen werden jedoch nicht durchgeführt. Ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt hat vor Gericht keine Beweiskraft und von daher auch keine Wertigkeit. Bei Bagatellschäden wäre ein Kostenvoranschlag (Kurzgutachten) von einem KFZ-Sachverständigen empfehlenswert.

Leasing:

Bei einem Leasingvertrag erhält der Leasingnehmer ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an einem Fahrzeug und zahlt lediglich monatsweise für die Fahrzeugnutzung.

Mehrwertsteuer:

Die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) beträgt in Deutschland derzeit 19 % und wird auf die Wertschöpfung innerhalb eines Herstellungsprozesses berechnet. Es wird also nur der zusätzlich entstandene Mehrwert besteuert. 

Mietwagen / Ersatzfahrzeug:

Im KFZ-Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen, bei Fahrzeugreparatur für die Dauer der Reparatur, bei einem Totalschaden für die Dauer der Wiederbeschaffung. 

Neuwagenersatz:

Einen Neuwagenersatz gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das vom Unfall beschädigte Fahrzeug darf nicht älter als einen Monat sein, die Laufleistung muss unter 1.000 km betragen und das Fahrzeug muss eine erhebliche Beschädigung aufweisen.

Notreparatur:

Durch eine Notreparatur soll das unfallbeschädigte Fahrzeug so repariert werden, sodass die Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder gegeben ist.

Nutzungsausfallentschädigung:

Geschädigte, die von der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges keinen Gebrauch machen, haben dennoch Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro schadenbedingten Ausfalltag ist abhängig von der Reparaturdauer bzw. der Dauer der Wiederbeschaffung. Der konkrete Tagessatz wird einer sogenannten Nutzungsausfallentschädigungstabelle entnommen.

Nutzungsausfalltabelle für PKW's:

Gruppe    PKW < 5 Jahre    PKW > 5 Jahre < 10 Jahre PKW > 10 Jahre

 A

 23,00 € 23,00 €   23,00 € 

B

29,00 € 27,00 € 27,00 €

C

35,00 € 29,00 € 27,00 €

D

38,00 € 35,00 € 29,00 €

E

43,00 € 38,00 € 35,00 €

F

50,00 € 43,00 € 38,00 €

G

59,00 € 50,00 € 43,00 €

H

65,00 € 59,00 € 50,00 €

J

79,00 € 65,00 € 59,00 €

K

119,00 € 119,00 € 119,00 €

L

175,00 € 175,00 € 175,00 €

A

Renault Twingo 40 KW, Fiat Panda, Citroen AX, Hyundai Atos, Smart, Suzuki Alto, Fiat Panda, Citroen Saxo 1.0 X, Daihatsu Cuore GLX, Daihatsu Chrade Aut. TS, Ford Ka, Ford Fiesta C, Nissan Micra LX, Peugeot 106 XN, VW Lupo.

B

VW Polo 44 KW, Opel Corsa 55 KW, Peugeot 206 44 KW, Citroen Saxo, Mitsubishi Colt 1,3, Nissan Micra, Renault Clio 1,4, Seat Ibiza 1,4, Skoda Fabia 1,4, Toyota Yaris, Alfa 33 1,7 IE, Daihatsu Sirion CXL, Ford Fusion Ambiente, Honda Civic 1,3, Hyundai Accent 1,3 I LS, Mazda 323 1,4i 16V LX, Nissan Sunny LX, Opel Agila 1,0 12V

C

 VW Golf 66 KW, Mercedes Benz A140, VW Golf 74 KW, Opel Astra 74 KW, Citroen Xsara 1,4, Fiat Bravo 1,6, Ford Fous 74 KW, Honda Civic, Mazda 323 1,4, Rover 25, Seat Leon 74 KW, Toyota Corolla 1,4, Audi A2 1,4, Citroen Xsara, Daihatsu Applause XI, Ford Focus Family, Mitsubishi Lancer 1300 GL, Toyota Corolla 1,8 DXL

D

Mercedes Benz A 170 CDI, Citroen Xantia 1,8, Mazda Premacy, Mitsubishi Premacy, Mitsubishi Lancer Kombi, Volvo S40 1,6, Audi A2 1,2 TDI, Audi A3 1,6 Ambition, Citroen C3 1,4 HDI 16 V Exclusive, Ford Focus Ghia, Honda CRX, Mazda 626, Mitsubishi Space Wagon, Nissan Primera Traveller, VW Passat GL

E

Opel Vectra 1,8, Opel Zafira 2,0 DTI, Chrysler Voyager, Nissan Primera 1,8 Traveller, Renault Scenic 1,9 TDI, Land Rover Freelander 86 KW, Skoda Octavia 1,9 TDI, Audi A3 1,6 Ambition, BMW 318i touring, Citroen Xsara 1,8 TD SX, Daihatsu YRV GTI, Fiat Punto 16 V Abarth, Mitsubishi Carisma 1900 TD GL, Rover 216 Coupe 1,6, Saab 900 2,IS, Volvo 440 1,9 Turbodiesel 

F

VW Passat Variant TDI, Citroen 2,0 HDI, Audi A4 1,9 TDI, BMW 3 Compact 103 KW, Ford Mondeo 2,0 DI Turnier, Ford Galaxy TDI 81 KW, Subaru Forest 2,0 GX, Toyota Avensis Verso D, Toyota MR2 103 KW, Audi A3 1,8 T Ambition, BMW 325i touring, Fiat Marea JTD, Fiat Coupe 2,0 16 V, Honda Accord, Mercedes C 180 T Classic, Opel Vectra V6, Land Rover Freelander 1,8i

G

Mercedes Benz C 220 CDI, Audi A6 Avant 1,9 TDI, VW Caravelle TDI, BMW 325 touring, BMW 323 TI Compact Sport Limited Edition, Citroen Xantia V6 Activa, Ford Galaxy 16V Ghia, Mercedes C220 TD Classic 

H

Mercedes Benz E 240, Jaguar S Type, Volvo V70, Mercedes Benz SLK 320, Audi S3 1,8 T quattro, BMW 318i Comfort Edition, Jaguar X- Type 2,5 V6 Sport

J

BMW 530 D Touring, BMW X5 3,0 D, Chrysler Grand Voyager 2,5 CRD, Porsche Boxter, Audi TT Roadster 3,2 quattro, Audi S2, BMW M3, BMW 330 D, Jaguar XJ6 3,2, Mercedes E300 TD Classic 

K

Audi A8 3,3 TDI, BMW 740 D, Porsche 911 Carrera, BMW M3 Cabrio, BMW M5, Mercedes CLK Coupe Advantgarde 

L

Porsche 911 Turbo, Mercedes Benz SL, Audi S6 Avant 


Nutzungsausfalltabelle für Zweiräder:

Gruppe Zweirad < 5 Jahre Zweirad > 5 Jahre < 10 Jahre Zweirad > 10 Jahre
 1  10,00 €  10,00 €    10,00 €
2 15,00 € 12,00 € 12,00 €
3 20,00 € 15,00 € 12,00 €
4 22,00 € 20,00 € 15,00 €
5 25,00 € 22,00 € 20,00 €
6 30,00 € 25,00 € 22,00 €
7 45,00 € 30,00 € 25,00 €
8 55,00 € 45,00 € 30,00 €
9 65,00 € 55,00 € 45,00 €

1

Roller, Mofa, Moped und Mokick bis 50 ccm

2

Roller, Kleinkraft- und Leichtkrafträder bis 80 ccm

3

Roller, Leichtkraft- und Motorräder bis 7 kW

4

Roller und Motorräder bis 13 kW

5

Roller und Motorräder bis 20 kW

6

Roller und Motorräder bis 37 kW

7

Motorräder bis 57 kW

8

Motorräder bis 72 kW

9

Motorräder über 72 kW oder über 1200 ccm


Opfergrenze (130 % Grenze):

Falls die ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, darf der Geschädigte das unfallbeschädigte Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert und zudem mindestens 6 Monate weiter genutzt wird.

Plausibilitätsprüfung:

Bei dieser Art der Überprüfung soll nachvollzogen werden, ob ein entstandener Schaden an einem Fahrzeug, als plausibel erscheint.

Polizeiliches Aktenzeichen:

Durch die Hinzuziehung der Polizei ,nach einem Verkehrsunfall, wird eine Unfallakte angelegt, hierbei werden sämtliche Daten vom Unfallereignis und der Unfallbeteiligten aufgenommen und untereinander ausgetauscht und jeder erhält das polizeiliche Aktenzeichen. Bei Streitigkeiten können KFZ-Versicherungen und Rechtsanwälte die Akte von der Polizei anfordern (Akteneinsicht).

Rechtsanwaltskosten:

Die Kosten für einen Rechtsanwalt, den der Geschädigte im KFZ-Haftpflichtschadenfall beauftragen kann, gehören nach aktueller Rechtsprechung, ebenso wie die Sachverständigen-Kosten, zum Gesamtschaden und müssen von der gegnerischen KFZ-Versicherung übernommen werden. Bei einer eventuellen Teilschuld, wäre eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll.

Reparaturdauer:

Die Reparaturdauer gibt den Zeitraum an, in dem ein unfallbeschädigtes Fahrzeug wieder vollständig sach- und fachgerecht instand gesetzt werden kann.

Restwert:

Der Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges wird unter Berücksichtigung der Grundzüge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04 ermittelt. Nach der Rechtsprechung des BGH’s hat der KFZ-Sachverständige auf den Kaufpreis abzustellen, der auf dem regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen ist.

Sachverständigen-Kosten:

Der Geschädigte hat im KFZ-Haftpflichtschadenfall darauf Anspruch, einen freien, unabhängigen und qualifizierten KFZ-Sachverständigen, zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenhöhe, zu beauftragen. Die dabei entstehenden Sachverständigen-Kosten gehören nach hiesiger Rechtsprechung, genauso wie die Rechtsanwalts-Kosten, zum gesamten Schaden und müssen von der gegnerischen KFZ-Versicherung übernommen werden.

Schadenminderungspflicht:

Die Schadenminderungspflicht bedeutet, dass der Geschädigte und alle, die im Rahmen der Schadenregulierung beteiligt sind, dazu verpflichtet sind, nach Möglichkeit keine unnötigen Kosten zu verursachen.

Schadennummer:

Nach einem Verkehrsunfall wird durch die Schadensmeldung bei der zu haftenden KFZ-Versicherung eine Schadenakte angelegt und mit einer Schadennummer (Aktenzeichen) hinterlegt. Rechtsanwälte und KFZ-Sachverständige beziehen sich bei Ihren Tätigkeiten stets auf diese Nummer.

Serienausstattung:

Eine Serienausstattung ist in allen Fahrzeugen einer gewissen Modellbaureihe eines Fahrzeugherstellers vom Grunde auf verbaut.

Sonderausstattung:

Bei der Sonderausstattung handelt es sich um Ausstattungsmerkmale, die aufgrund von Kundenwünschen gesondert verbaut werden.

Steuerneutral:

Mit Steuerneutral wird ein Geldbetrag bezeichnet, der keine Mehrwertsteuer aufweist. Der Grund hierfür ist der fehlende umsatzsteuerrechtliche Anknüpfungspunkt des Leistungsaustausches.

Totalschaden:

Ein Totalschaden liegt in aller Regel vor,  wenn die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Man unterscheidet jedoch drei Arten von Totalschäden:

Technischer Totalschaden:

Das Fahrzeug ist völlig zerstört, eine sach- und fachgerechte Reparatur ist somit absolut unmöglich.

Wirtschaftlicher Totalschaden:

Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert, die Reparaturwürdigkeit ist nicht mehr gegeben.

Unechter Totalschaden:

Die Reparatur ist dem Geschädigten nicht zumutbar, obwohl die Summe aus Wertminderung und Reparaturkosten geringer ist, als der Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Umbaukosten:

Liegt bei einem Fahrzeug ein Totalschaden vor, so ergibt sich des Öfteren die strittige Frage, ob Sonderumbauten, wie beispielsweise hochwertige Audio-, Hi-Fi- oder Videoanlagen auf den eigentlichen Wiederbeschaffungswert darauf gerechnet werden dürfen.  Die dabei entstehenden Kosten für den Ausbau aus dem total beschädigten Fahrzeug und dem Einbau in das Folgefahrzeug müssen dann kalkuliert werden. Diese Umbaukosten müssen von der eintrittspflichtigen KFZ-Versicherung, erstattet werden, denn diese Kosten gehören nach heutiger Rechtsprechung zum Gesamtschaden. Nach der Auffassung einiger Gerichte müssen diese allerdings durch Rechnungen konkret belegt werden.

Versicherungsscheinnummer:

Jeder Versicherungsnehmer einer KFZ-Versicherung erhält bei Vertragsschluss eine Versicherungsscheinnummer, welche sich auf das zu versichernde Fahrzeug bezieht. 

Vorhaltekosten:

Die sogenannten Vorhaltekosten sind diejenigen Kosten, die ein Gewerbetreibender für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges aufwenden muss, sofern sein Betrieb sogenannte Ersatzfahrzeuge besitzt. Falls dies nicht zutrifft und auch kein Mietwagen beansprucht wurde, dann muss jedoch zwischen zwei Fällen unterscheiden werden:

Fall 1: 

Das vom Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug diente unmittelbar der Gewinnerzielung. Hier ist der entgangene Gewinn zu ermitteln, zuzüglich der Fixkosten für das nicht einsatzfähige beschädigte Fahrzeug.

Fall 2: 

Das Das vom Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug diente mittelbar der Gewinnerzielung. Durch den Ausfall des Fahrzeuges wird der normale betriebliche Ablauf beeinträchtigt. Hier kann dann ein Nutzungsausfall in Ansatz gebracht werden. 

Vorschäden:

Bei Vorschäden handelt es sich um bereits am Fahrzeug reparierte Schäden. Diese Art von Vorschäden können dabei unsachgemäß, teilweise oder sach- und fachgerecht durchgeführt worden sein. Heutzutage wird eher die Bezeichnung "instandgesetzte Vorschäden" verwendet. 

Wertminderung:

Die vom KFZ-Sachverständigen ermittelte Wertminderung ist bei einem Reparaturfall ein erstattungsfähiger Schaden und wird damit begründet, dass ein verunfalltes Fahrzeug im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielt, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Technische Wertminderung: 

Bei der technischen Wertminderung verringert sich der Wert eines Fahrzeugs dadurch, da eine sach- und fachgerechte Instandsetzung aus technischer Sicht nicht realisierbar ist. 

Merkantile Wertminderung: 

Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um eine Schädigung dahingehend, dass der Wert eines Fahrzeugs schon alleine aufgrund der Tatsache gemindert wird, da eine Beschädigung vorgelegen hatte. 

Wertverbesserung NFA:

Eine Wertverbesserung tritt bei Fahrzeugen ein, die nach einem Verkehrsunfall bereits vorbeschädigt waren. Durch eine Instandsetzung würde hierbei ein Vorteil entstehen, welcher jedoch ausgeglichen werden muss. Es wird also ein Abzug "Neu für Alt" (NFA) vorgenommen.

Wiederbeschaffungsdauer:

Dem Geschädigten muss bei eintritt eines Totalschadens eine gewisse Dauer für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung gestellt werden. Bei einem Totalschaden wird eine Wiederbeschaffungsdauer von ca. 14 Kalendertagen anberaumt.

Wiederbeschaffungswert:

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen KFZ-Händler oder auf dem allgemeinen regionalen Gebrauchtwagenmarkt (Privatmarkt) aufwenden muss. Dabei werden vom KFZ-Sachverständigen alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage, bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, berücksichtigt.